Die Polizei ist in der Regel an Nachwuchskräften mit ausländischer Herkunft interessiert.
Es werden bereits seit einem Beschluss der Innenministerkonferenz von 1993 verstärkt Anstrengungen zur Gewinnung von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern unternommen. Dabei werden Werbemaßnahmen eingesetzt wie z.B. Flyer in ausländischen Sprachen und Anzeigen in ausländischen Zeitungen.
Das Vorhaben, zukünftig mehr Polizeianwärterinnen und -anwärter mit Migrationshintergrund einzustellen, haben einige Landesregierungen sogar in ihrem Regierungsprogramm verankert.
Wir haben hier eine Übersicht über die Möglichkeiten in den einzelnen Länderpolizeien, der Bundespolizei und beim Zoll aufgestellt:
Nordrhein-Westfalen
Ja, grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, Muttersprache im Wort zu beherrschen und das ein dienstliches Interesse des Landes NRW an Ihrer Einstellung besteht.
Hessen
Möglich für Deutsche i. S. d. Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Für Staatsangehörige eines nicht der Europäischen Union angehörenden Staates sind Ausnahmen zulässig, wenn für die Gewinnung einer Beamtin bzw. eines Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Davon wird derzeit in Hessen Gebrauch gemacht.
Rheinland Pfalz
Kompetente ausländische Bewerberinnen und Bewerber werden in RLP eingestellt.
Hamburg
Bei der Polizei Hamburg kann sich jeder bewerben, der seinen legalen Aufenthalt dauerhaft in Deutschland hat. Im Einstellungsverfahren erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber, die keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen, können vom Senat eine Ausnahmegenehmigung erhalten, damit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden können.
Bremen
Grundsätzlich benötigen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Landes.
Stammen Sie aus einem Nichtmitgliedsstaat der EU, benötigen Sie zur Einstellung die Einbürgerungszusage der Bundesrepublik Deutschland.
Schleswig-Holstein
Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei deutschen Bewerber/innen.
Mecklenburg-Vorpommern
Nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft. Ausnahmen werden durch den Innenminister zulassen.
Berlin
Nur Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehöriger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union. Für Angehörige anderer Nationalitäten gelten Sonderregelungen.
Baden-Württemberg
Es gelten alle Einstellungsvoraussetzungen, die bei Bewerberinnen und Bewerbern mit deutscher Staatsangehörigkeit gefordert werden. Darüber hinaus werden zusätzliche Anforderungen gestellt. Sie müssen:
-
Ihre Muttersprache in Wort und Schrift beherrschen,
-
über eine Aufenthaltsberechtigung, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Freizügigkeitsbescheinigung (bei EU-Bürgern gem. § 5 FreizügG) verfügen
-
sich seit mindestens 10 Jahren in Deutschland aufhalten.
Bayern
Nur deutsche Staatsangehörige aber Ausnahmen möglich.
Thüringen
Nur Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder EU-Staatsangehörige.
Sachsen-Anhalt
Nur Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, Staatsangehöriger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Sachsen
Nur Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehöriger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union.
Brandenburg
Nur Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehöriger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union. Das Ministerium des Innern kann für eine/n Bewerber/in Ausnahmen zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, sie/ihn als Beamtin/en zu gewinnen.
Bundespolizei
Nur Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehöriger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union.
Zoll/Bundesfinanzpolizei
Nur Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehöriger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union.